Mitgliedsantrag

Du willst Mitglied im Mütter-Kinder-Zentrum werden? Hier findest du die Beitrittserklärung

Unsere Satzung

Berge kommen nicht zusammen, aber Menschen (Sprichwort).
Deshalb ist auch unser Zusammenleben im Verein in unserer Satzung geregelt.


 

 

Satzung

des Vereins Mütter-Kinder-Zentrum Bassum e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)                Der Verein führt den Namen „Mütter-Kinder-Zentrum Bassum e.V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter der Nr. VR 110170 eingetragen.

(2)                Der Verein hat seinen Sitz in Bassum. Der Verein wurde 28.08.1991 errichtet.

(3)                Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

(4)                Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5)                Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins
(1)          Zweck des Vereins ist Förderung und Schutz von Familien, Eltern und Kindern

insbesondere durch

                          1.            die Einrichtung und Unterhaltung eines offenen Treffpunktes, insbesondere für Eltern mit Kindern, aber auch offen für jedermann.

                          2.            die Stärkung der elterlichen Kompetenzen durch Erfahrungsaustausch.

                          3.            die Organisation von Bildungs- und Beratungsangeboten als Grundlage für selbstbestimmte Entscheidungen von (werdenden) Eltern und Familien.

                          4.            die Einrichtung und Unterhaltung von Kommunikationsangeboten, wie zum Beispiel Gesprächskreise und Spielgruppen.

                          5.            die gegenseitige psychische Unterstützung alleinerziehender Eltern und Eltern in belastenden Lebenssituationen.

                          6.            das Initiieren, bzw. Einrichten und Betreiben von Kinderbetreuungsmöglichkeiten, mit deren Hilfe es Eltern gelingen kann, ihr Bedürfnis nach Freiräumen und persönlicher Entlastung zu verwirklichen.

                          7.            das Betreiben eines Mini-Kindergarten

                          8.            wirtschaftliche Beteiligung an gemeinnützigen Gesellschaften, deren Gesellschaftszweck den Zwecken 1 bis 7 nicht widersprechen


 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)           Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)           Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)           Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4)           Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden, Auflösen oder Aufhebung des Vereins Mütter-Kinder-Zentrum Bassum e.V. keine Anteile oder Vergütungen.

(5)           Das Amt des Vorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(6)           Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 5 beschliessen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung/Vergütung gezahlt wird.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)           Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die in § 2 genannten Ziele unterstützt. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschliessend der Vorstand. Der Beitritt wird schriftlich erklärt.

(2)           Die Mitgliedschaft wird unterschieden in aktiver Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Streichung von der Mitgliederliste,

c) durch Ausschluss aus dem Verein,

d) durch den Tod des Mitglieds.

zu a)   Der freiwillige Austritt kann immer vier Wochen zum Quartalsende durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgen.

zu b)   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

zu c)   Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstossen hat oder unehrenhaftes Verhalten an den Tag gelegt hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied wird die Möglichkeit gegeben, sich bis zur Mitgliederversammlung zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1)           Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2)           Die Beiträge für Angebote des Mütter-Kinder-Zentrums sind in einer Beitragsordnung geregelt. Über die Beitragsordnung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 7 Organe

(1)           Der Verein hat folgende Organe

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

(2)       Über die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die von der/dem jeweiligen ProtokollführerIn und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

(3)       Die Organe können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen, sie mit Rechten ausstatten und sie wieder auflösen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)           Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins.

(2)       In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

(3)       Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung wird durch Aushang der Einladung mit Nennung der Tagesordnungspunkte unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen am „Schwarzen Brett“ in den Räumen des Vereins bekannt gegeben.

(4)       Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung gilt §8 Abs. 3 entsprechend.

(5)       Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemässer Einberufung in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen durch einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins Mütter-Kinder-Zentrum Bassum e.V. kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sofern dieser Punkt in der Einladung mitgeteilt wurde.

(6)       Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins.

(7)       Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, ferner entlastet sie den Vorstand.

(8)       Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist nur aus wichtigen Gründen möglich.

(9)       Der Mitgliederversammlung wird durch den Vostand einmal jährlich die Jahresabrechnung und der Jahresbericht vorgelegt.

(10)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten. Dieses Protokoll wird von der/dem jeweiligen ProtokollführerIn und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 9 Vorstand

(1)           Der Vorstand des Vereins Mütter-Kinder-Zentrum Bassum e.V. besteht aus bis

zu fünf Mitgliedern:

Vorstandsvorsitzende/r

stellvertr. Vorstandvorsitzende/r

Kassenwart

ProtokollführerIn

BeisitzerIn

(2)       Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(3)       Im Falle eines Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(4)       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, wobei einer der/die Vorstandsvorsitzende/r oder der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende/r sein muss.

(5)       Bei allen gerichtlichen und geschäftlichen Erklärungen, Verfügungen oder finanziellen Verpflichtungen sind zwei Unterschriften notwendig. Unterschriftsberechetigt sind die Vorstandsmitglieder.

(6)       Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen der Satzung zu verwirklichen. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftpflichtig.

(7)       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(8)       Dem Vorstand obliegt die Führung sämtlicher Geschäfte, dies beinhaltet auch die Belange des Mini-Kindergarten.

(9)       Der Vorstand kann eine:n Geschäftsführer:in als besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. Sein/Ihr Aufgabenkreis und der Umfang seiner/ihrer Vertretungsmacht werden bei der Bestellung vom Vorstand festgelegt.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder (vgl. § 8 Abs. 5) beschlossen werden.

Ein Auflösungsbeschluss bedarf vor seiner Ausführung der Zustimmung des Finanzamtes.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bassum, die es für satzungsgemässe Zwecke und die Erhaltung der Spielplätze des Stadtgebiets Bassum zu verwenden hat.

 

Die vorliegende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 30.08.2023 verabschiedet.